Kurzarbeitergeld Rechner – KUG Leistung berechnen

Kurzarbeitergeld-Rechner

Orientierung nach SGB III: Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des Nettoentgeltausfalls (Differenz zwischen normalem und reduziertem Netto). Typisch 60 % ohne Kinder, 67 % mit Kindern im Haushalt — vereinfacht ohne Sozialversicherungs-Nachberechnung. Keine Rechtsberatung.

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Kurzarbeitergeld Rechner – KUG Leistung berechnen

  • Berechnen Sie mit unserem Kurzarbeitergeld Rechner schnell und unkompliziert Ihren voraussichtlichen KUG-Anspruch auf Basis Ihres Nettolohns und der ausgefallenen Arbeitsstunden.
  • Das Tool berücksichtigt die aktuellen gesetzlichen Leistungssätze (60 % bzw. 67 % für Haushalte mit Kindern) und zeigt Ihnen das Ergebnis sofort an.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten so eine verlässliche Orientierung, bevor sie den offiziellen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
  • Alle Eingaben bleiben anonym – es werden keine personenbezogenen Daten gespeichert oder weitergegeben.

Was ist Kurzarbeitergeld und wer hat Anspruch darauf?

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Beschäftigte absichert, wenn ihr Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat. Ziel ist es, Entlassungen zu vermeiden und gleichzeitig das Fachwissen der Belegschaft im Unternehmen zu halten. Der Staat übernimmt dabei einen Teil des ausgefallenen Nettolohns – wer den genauen Betrag ermitteln möchte, kann dafür einen kurzarbeitergeld rechner nutzen –, ein bewährtes Instrument, das in wirtschaftlichen Krisenzeiten besonders stark genutzt wird.

Grundvoraussetzungen für den Bezug

Damit ein Betrieb Kurzarbeit anmelden und Beschäftigte KUG erhalten können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein – wer die genaue Höhe vorab ermitteln möchte, kann dafür einen Kurzarbeitergeld Rechner nutzen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall: Mindestens zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs müssen von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent ihres Bruttomonatsgehalts betroffen sein — wer die genaue Höhe der Leistung ermitteln möchte, kann dafür einen kurzarbeitergeld rechner nutzen.
  2. Betriebliche Ursache: Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen sein.
  3. Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis: Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis sind anspruchsberechtigt.
  4. Anzeige beim Arbeitsamt: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und genehmigen lassen.

Minijobber, Selbstständige und Beamte sind grundsätzlich vom KUG-Bezug ausgeschlossen – wer prüfen möchte, ob und wie viel Unterstützung im konkreten Fall möglich wäre, kann dafür einen kurzarbeitergeld rechner nutzen. Für Leiharbeitnehmer gelten besondere Regelungen, die sich je nach gesetzlicher Lage ändern können.


Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Die Berechnung des KUG – die Sie mithilfe eines Kurzarbeitergeld Rechner schnell selbst durchführen können – folgt einem klar definierten Schema, das auf dem sogenannten Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt basiert.

Soll-Entgelt und Ist-Entgelt

BegriffBedeutung
Soll-EntgeltDas Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit verdient hätte (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze)
Ist-EntgeltDas tatsächlich erzielte Bruttoentgelt während der Kurzarbeit
EntgeltdifferenzSoll-Entgelt minus Ist-Entgelt = Grundlage für die KUG-Berechnung, die ein kurzarbeitergeld rechner automatisch ermittelt

Aus der Entgeltdifferenz wird zunächst ein fiktives Nettoentgelt ermittelt – genau diesen Schritt bildet auch ein kurzarbeitergeld rechner transparent ab. Auf diesen Nettobetrag werden dann die gesetzlichen Leistungssätze angewendet:

  • 60 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kinder – berechne deinen Anspruch einfach mit einem kurzarbeitergeld rechner
  • 67 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich aktualisierte KUG-Tabellen, in denen die Nettolohnersatzbeträge für verschiedene Steuerklassen und Entgeltstufen ausgewiesen sind – Werte, die auch ein kurzarbeitergeld rechner als verbindliche Grundlage für präzise Berechnungen heranzieht. Diese Tabellen bilden die verbindliche Grundlage für die Auszahlung.

Steuerklassen und ihr Einfluss

Die Steuerklasse hat einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes, da das fiktive Nettoentgelt steuerklassenabhängig berechnet wird – wer die eigene Situation genau prüfen möchte, kann dafür einen Kurzarbeitergeld Rechner nutzen. Arbeitnehmer in Steuerklasse III erhalten in der Regel höhere Beträge als solche in Steuerklasse V, weil die fiktiven Abzüge unterschiedlich hoch ausfallen.

Wichtiger Hinweis: Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Die Leistung erhöht den persönlichen Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer im Laufe eines Jahres KUG bezogen hat, ist in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Für eine genaue Einschätzung Ihrer steuerlichen Situation empfiehlt sich die Nutzung unseres Lohnsteuer-Rechners, der die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts anschaulich darstellt.


Schritt-für-Schritt: So nutzen Sie diesen Rechner

Der Kurzarbeitergeld Rechner führt Sie in wenigen Schritten zu Ihrem vorläufigen Ergebnis:

  1. Bruttomonatslohn eingeben: Tragen Sie Ihr reguläres Bruttogehalt ohne Kurzarbeit ein. Dieser Wert entspricht dem Soll-Entgelt.
  2. Tatsächliches Ist-Entgelt angeben: Geben Sie das Bruttoentgelt ein, das Sie während der Kurzarbeit tatsächlich erhalten haben oder voraussichtlich erhalten werden.
  3. Steuerklasse wählen: Wählen Sie Ihre aktuelle Lohnsteuerklasse aus dem Dropdown-Menü.
  4. Kinderfreibetrag angeben: Geben Sie an, ob Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben (relevant für den Leistungssatz von 67 %).
  5. Berechnung starten: Das Tool ermittelt sofort die voraussichtliche KUG-Leistung auf Basis der aktuell geltenden Tabellenwerte.

Das Ergebnis zeigt Ihnen den monatlichen KUG-Betrag sowie – zur besseren Übersicht – den kombinierten Gesamtbetrag aus Ist-Entgelt und Kurzarbeitergeld.


Bezugsdauer und Verlängerungsmöglichkeiten

Regulär kann Kurzarbeitergeld für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bezogen werden. Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit – etwa während der Corona-Pandemie – die maximale Bezugsdauer per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert. Ob solche Sonderregelungen aktuell gelten, ist stets anhand der jeweils gültigen Rechtslage zu prüfen.

Gestaffelte Leistungserhöhung bei langer Kurzarbeit

In bestimmten Phasen hat der Gesetzgeber eine Staffelung der Leistungssätze eingeführt, bei der die Ersatzquote nach mehreren Monaten Kurzarbeit ansteigt. Ob und in welcher Form eine solche Staffelung zum aktuellen Zeitpunkt gilt, hängt von den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ab. Das Tool wird regelmäßig aktualisiert, um die jeweils gültigen Sätze abzubilden.


Pflichten des Arbeitgebers im KUG-Verfahren

Nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben:

  • Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit, bevor die Kurzarbeit beginnt
  • Monatliche Abrechnungslisten einreichen, aus denen Soll- und Ist-Entgelt jedes betroffenen Mitarbeiters hervorgehen
  • Vorauszahlung des KUG an die Beschäftigten – die Bundesagentur erstattet den Betrag anschließend dem Arbeitgeber
  • Aufbewahrung der Unterlagen für mindestens vier Jahre nach Ende des Bezugszeitraums

Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnungen während der Kurzarbeit sorgfältig prüfen und bei Unstimmigkeiten zeitnah das Gespräch mit der Personalabteilung oder der Agentur für Arbeit suchen.


Kurzarbeitergeld und Nebenverdienst

Wer während der Kurzarbeit einen Nebenjob aufnimmt oder bereits vor der Kurzarbeit einer Nebenbeschäftigung nachgegangen ist, muss die Auswirkungen auf das KUG kennen:

  • Bestehende Nebenjobs (vor Beginn der Kurzarbeit): Das Einkommen aus einem bereits bestehenden Nebenverdienst wird grundsätzlich nicht auf das KUG angerechnet.
  • Neu aufgenommene Nebenjobs: Einkünfte aus einer während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Beschäftigung werden in der Regel auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und können die Leistung mindern.

Die genauen Anrechnungsregeln können sich ändern. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Beratung bei der Agentur für Arbeit oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Unterschied zwischen Kurzarbeitergeld und anderen Lohnersatzleistungen

Es ist wichtig, KUG von ähnlichen Leistungen abzugrenzen:

LeistungEmpfängerTrägerZweck
Kurzarbeitergeld (KUG)Sozialversicherungspflichtige ArbeitnehmerBundesagentur für ArbeitÜberbrückung vorübergehender Arbeitsausfälle
Arbeitslosengeld I (ALG I)Arbeitslose mit VersicherungszeitenBundesagentur für ArbeitEinkommenssicherung bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld II / BürgergeldBedürftige PersonenJobcenterGrundsicherung bei Hilfebedürftigkeit
InsolvenzgeldArbeitnehmer bei Insolvenz des ArbeitgebersBundesagentur für ArbeitSicherung rückständiger Löhne

KUG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Sobald eine Kündigung ausgesprochen wird, entfällt der Anspruch – ab diesem Zeitpunkt können andere Leistungen relevant werden.


Tipps zur Optimierung Ihrer KUG-Situation

Auch wenn das Kurzarbeitergeld gesetzlich geregelt ist, gibt es einige Punkte, auf die Arbeitnehmer achten sollten:

  • Steuerklassenwechsel prüfen: Ehepaare können durch einen Steuerklassenwechsel (z. B. von IV/IV auf III/V) die Höhe des KUG beeinflussen. Dieser Schritt sollte jedoch sorgfältig abgewogen werden, da er steuerliche Konsequenzen für die Jahresabrechnung hat.
  • Weiterbildung nutzen: Wer während der Kurzarbeit an anerkannten Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt, kann unter Umständen von erhöhten Leistungssätzen oder Zuschüssen profitieren.
  • Einkommensteuererklärung nicht vergessen: Da KUG dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht – und kann je nach Gesamteinkommen zu einer Nachzahlung führen.
  • Betriebsrat einbeziehen: In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser der Einführung von Kurzarbeit zustimmen. Arbeitnehmer können sich an den Betriebsrat wenden, wenn sie Fragen zur Umsetzung haben.

Genauigkeit und Grenzen des Rechners

Dieser Rechner liefert eine Schätzung auf Basis der aktuell hinterlegten gesetzlichen Tabellenwerte und Leistungssätze. Das Ergebnis ersetzt keine verbindliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit. Abweichungen können entstehen durch:

  • individuelle Besonderheiten im Arbeitsvertrag (z. B. Zulagen, Einmalzahlungen)
  • Änderungen der gesetzlichen Grundlagen nach dem letzten Update des Tools
  • Besonderheiten bei der Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts

Für eine rechtsverbindliche Berechnung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Agentur für Arbeit oder ziehen Sie einen Steuerberater hinzu.

Häufig gestellte Fragen

Was ist Kurzarbeitergeld und wer hat Anspruch darauf?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziell absichert, wenn ihr Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend reduzieren muss. Anspruch besteht, wenn mindestens ein bestimmter Anteil der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit beim zuständigen Arbeitsamt anzeigen, bevor die Leistung gewährt werden kann.

Wie wird die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet?

Das Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltausfalls für Arbeitnehmer ohne Kinder und 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Grundlage ist die Differenz zwischen dem Sollentgelt (reguläres Bruttogehalt) und dem Istentgelt (tatsächlich erzieltes Bruttogehalt während der Kurzarbeit). Die genaue Berechnung erfolgt anhand der aktuellen Entgelttabellen der Bundesagentur für Arbeit.

Was versteht man unter Soll- und Istentgelt bei der Kurzarbeit?

Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem jeweiligen Kalendermonat erzielt hätte. Das Istentgelt hingegen ist das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt während der Kurzarbeit. Die Differenz zwischen beiden Werten bildet die Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Bis zu welcher Beitragsbemessungsgrenze wird Kurzarbeitergeld berechnet?

Das Kurzarbeitergeld wird nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung berechnet. Diese Grenze wird jährlich angepasst und sollte stets bei der Bundesagentur für Arbeit oder auf deren offizieller Website aktuell abgerufen werden. Entgeltanteile oberhalb dieser Grenze bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Die gesetzliche Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich bis zu zwölf Monate. In wirtschaftlich außergewöhnlichen Situationen kann die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer per Verordnung verlängern, wie es in der Vergangenheit bereits geschehen ist. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt der Kurzarbeit geltenden gesetzlichen Regelungen.

Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen während der Kurzarbeit an?

Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf das tatsächlich erzielte Istentgelt. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden übernimmt der Arbeitgeber in der Regel pauschalierte Beiträge zur Sozialversicherung, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden können. Die genauen Erstattungsregelungen richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Muss Kurzarbeitergeld versteuert werden?

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Leistung zwar nicht direkt besteuert wird, aber den persönlichen Steuersatz erhöht, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Was bedeutet der Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld konkret?

Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass das steuerfreie Kurzarbeitergeld bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes rechnerisch dem übrigen Einkommen hinzugerechnet wird. Dadurch kann sich ein höherer Steuersatz ergeben, der dann auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Im Ergebnis kann dies zu einer Steuernachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung führen.

Kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Ja, Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken, um den Einkommensverlust der Beschäftigten zu verringern. Solche Aufstockungsbeträge sind bis zu bestimmten gesetzlichen Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei; darüber hinausgehende Beträge unterliegen der regulären Beitragspflicht. Die genauen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Aufstockung sollten mit einem Steuerberater oder der Bundesagentur für Arbeit abgeklärt werden.

Welche Voraussetzungen muss ein Betrieb erfüllen, um Kurzarbeit anzumelden?

Der Betrieb muss einen erheblichen Arbeitsausfall nachweisen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehender Natur ist. Mindestens ein gesetzlich festgelegter Anteil der Belegschaft muss von einem Entgeltausfall in einer bestimmten Mindesthöhe betroffen sein. Zudem muss der Betrieb oder die Betriebsabteilung mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben.

Wie und wo meldet der Arbeitgeber Kurzarbeit an?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen, bevor die Kurzarbeit beginnt. Die Anzeige muss bestimmte Angaben enthalten, etwa die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer. Nach Prüfung der Voraussetzungen erteilt die Agentur für Arbeit einen Anerkennungsbescheid.

Haben Minijobber oder geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Geringfügig Beschäftigte, also Minijobber, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Anspruch besteht nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Minijobber gibt es daher im Falle eines Arbeitsausfalls keinen gesetzlichen Ausgleich durch die Bundesagentur für Arbeit.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einen Nebenjob annimmt?

Nebenverdienste, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, können das Kurzarbeitergeld mindern, da sie auf das Istentgelt angerechnet werden. Bereits vor der Kurzarbeit bestehende Nebenbeschäftigungen werden hingegen in der Regel nicht angerechnet. Arbeitnehmer sollten eine geplante Nebentätigkeit vorab mit ihrem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit abstimmen, um unerwartete Kürzungen zu vermeiden.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Kurzarbeitsantrags?

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der zuständigen Agentur für Arbeit variieren. In Krisenzeiten mit einem hohen Antragsvolumen kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Arbeitgeber sollten die Anzeige des Arbeitsausfalls daher so früh wie möglich einreichen, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu minimieren.

Wo finde ich aktuelle Informationen und offizielle Tabellen zum Kurzarbeitergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht regelmäßig aktualisierte Leistungstabellen und Merkblätter zum Kurzarbeitergeld auf ihrer offiziellen Website unter arbeitsagentur.de. Dort finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle relevanten Formulare, Rechenbeispiele und rechtlichen Grundlagen. Für individuelle Fragen empfiehlt sich zusätzlich die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.